I. Name, Sitz und Zweck

§1: Name und Sitz

Unter dem Namen CORVETTES UNLIMITED SWITZERLAND besteht ein Verein auf unbestimmte
Dauer; er geht hervor aus der losen Vereinigung „CORVETTE UNLTD. SWITZERLAND“.
Sitz und Gerichtsstand des CUS richten sich nach dem Wohnsitz des Präsidenten.§2: ZweckDer CUS ist ein Zusammenschluss von Corvette-Eigentümern und –Fans und ist politisch und konfessionell
neutral. Der Verein bezweckt insbesondere:
- die Organisation von gesellschaftlichen Anlässen und Ausflügen.
- den Gedankenaustausch zwischen Corvette-Fans.
- die Aufrechterhaltung der Corvette-Tradition und deren Repräsentation.

 

II. Mitgliedschaft

§3 Zusammensetzung

Der CUS setzt sich aus Aktiv- Passiv-, Partnerpassiv- und Ehrenmitgliedern zusammen. Diese besitzen
folgende Rechte und Pflichten:

a. Aktivmitglieder
Auf Gesuch hin können Eigentümer einer Corvette als Aktivmitglied aufgenommen werden.
Jedes Aktivmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Die Teilnahme an der Generalversammlung
ist für Aktivmitglieder obligatorisch.

b. Passivmitglieder
Auf Gesuch hin kann jede Person, welche sich der Corvette verbunden fühlt, als Passivmitglied aufgenommen
werden.

c. Partnerpassivmitglieder
Am selben Domizil wohnhafte Partner von Aktivmitgliedern können als Partnerpassivmitglied aufgenommen
werden.
Passiv- und Partnerpassivmitglieder besitzen kein Stimmrecht.

d. Ehrenmitglieder
Mitglieder, welche sich in besonderer Weise für dasWohl des CUS verdient gemacht haben, können
von der Generalversammlung als Ehrenmitglied ernannt werden.
Sie haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, haben jedoch keinerlei finanzielle Verpflichtungen
gegenüber dem CUS.

 

III. Aufnahme, Austritt und Ausschluss

§4 Aufnahme

Aufnahmegesuche sind mit dem entsprechenden Formular schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Dieser entscheidet über die Aufnahme mit einfachem Mehr. Das Aufnahmegesuch kann ohne Begründung
abgelehnt werden.
Mit der Anmeldung anerkennt das aufzunehmende Mitglied die Statuten des CUS, sowie allfällige Reglemente
und Vereinsvorschriften.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Jahresbeitrages und gilt für das Kalenderjahr. Bei Einzahlung
nach dem 1. Oktober gilt die Mitgliedschaft erst für das nächste Jahr.

§5 Austritt

Der Austritt muss spätestens auf Ende des Jahres mit einer schriftlichen Austrittserklärung erfolgen.

§6 Ausschluss

Mitglieder, welche ihren Mitgliederbeitrag bis zum 31.Dezember nicht bezahlt haben, werden ohne
schriftliche Mahnung ausgeschlossen.
Mitglieder, welche den Interessen und dem Ansehen des CUS in groberWeise schaden, können auf Antrag
des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

IV. Mittel und Haftung

§7 Mittel

Der CUS verfügt zur Verfolgung des Vereinszweckes über die einmalige Eintrittsgebühr von Aktivmitgliedern
und die ordentlichen Mitgliederbeiträge, welche alljährlich von der Generalversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes festgesetzt werden.
Der CUS kann zudem Erträge aus sportlichen und gesellschaftlichen Anlässen und aus Materialverkäufen,
Beiträge, Schenkungen, Spenden oder sonstige Zuwendungen aller Art entgegennehmen.
Die einzelnen Beiträge betragen:
- einmalige Eintrittsgebühr für Aktivmitglieder ( gilt auch für Wiedereintritt ): gleich hoch wie der Mitgliederbeitrag.
- Jahresbeitrag Aktivmitglieder: gem. Beschluss GV
- Jahresbeitrag Passivmitglieder: gem. Beschluss GV
- Jahresbeitrag Partner-Passivmitglieder: gem. Beschluss GV, ca. 1/3 des Beitrages für Aktivmitglieder.
Passivmitglieder, welche zu Aktivmitglieder werden, zahlen ebenfalls die einmalige Eintrittsgebühr.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden den Mitgliederbeitrag bis zum Ende des Kalenderjahres.

§8 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des CUS haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

V. Organisation

§9 Organe

Die Organe des CUS sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.


A. Die Generalversammlung

§10 Befugnisse

- Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen folgende unübertragbare
Befugnisse zu:
- Festsetzung und Aenderung der Statuten.
- Wahl und Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes
und der Rechnungsrevisoren.
- Abnahme der Jahresberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder, der Jahresrechnung und des Voranschlages
sowie Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisoren.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der einmaligen Eintrittsgebühren.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, die der Generalversammlung durch Gesetz oder
Statuten vorbehalten sind.

§11 Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet jedes Jahr im 1.
Quartal statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss des Vorstandes oder durch Antrag
von einem Fünftel der Aktivmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes einberufen werden.

§ 12 Form

Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich spätestens 1 Monat vor dem Datum der Generalversammlung
und hat die Traktanden und die Anträge des Vorstandes zu beinhalten.
Jedes Mitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Versammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge
sind in der Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief
spätestens einen Monat vor der Generalversammlung gestellt wurden.
Über Gegenstände, die nicht in der Einladung angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst
werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.

§ 13 Konstituierung, Protokoll

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident,
bei Abwesenheit beider ein anderer von der Generalversammlung gewählter Tagespräsident. Der
Vorsitzende bezeichnet die erforderlichen Stimmenzähler.
Das Protokoll wird vom Aktuar geführt, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.

§ 14 Stimmrecht und Beschlussfassung

Jedes anwesende Aktiv- oder Ehrenmitglied hat eine Stimme. Passiv- und Partnerpassivmitglieder werden
zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind.
Ist die ordentliche GV nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 4 Wochen eine ausserordentliche GV einzuberufen,
welche ohne Rücksicht auf die Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihreWahlen, soweit nicht eine zwingende
Bestimmung des Gesetzes oder der Statuten etwas anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
bei Beschlüssen der Präsident, bei Wahlen das Los.
Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern die Generalversammlung nicht etwas anderes beschliesst.

B. Der Vorstand

§ 15 Allgemeines

Der Vorstand setzt sich aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier und drei oder mehr (ungerade
Zahl) Beisitzern zusammen, welche alle Aktivmitglieder sein müssen.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr
gewählt. JährlicheWiederwahl ist möglich. DieWahlperiode endet mit dem Tage der jeweiligen ordentlichen
Generalversammlung.

§ 16 Verhandlungen und Beschlüsse

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch
mindestens einmal im Jahr. Jedes Mitglied kann unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche
Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse
und vollzieht seineWahlen mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit
steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

§ 17 Befugnisse

Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
- die Leitung des CUS und die Erteilung der nötigenWeisungen.
- die Ausführung und die Einhaltung der Versammlungsbeschlüsse.
- die Vertretung des CUS nach aussen. Der Präsident oder der Kassier zeichnen mit einem weiteren
Vorstandsmitglied kollektiv für den Club.
- die Festlegung der Organisation, die Erstellung des Jahresprogramms und die Planung und Durchführung
der CUS Tätigkeiten.
- die Ausgestaltung des Rechnungswesens sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung
des CUS notwendig ist und Festlegung des Geschäftsjahres.
- die Erstellung des Jahresberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung
ihrer Beschlüsse.


C. Revisoren

§ 18 Wahl und Aufgaben

Die Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsrevisoren überprüfen anhand der Belege einmal jährlich die Club-Buchführung und erstatten
zuhanden der GV schriftlich Bericht.

 

VI. Schlussbestimmungen

§ 19 Statutenrevision; Auflösung

Zu einer Statutenrevision bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Auflösung des Vereins und der Bestimmung über die Verwendung des Clubvermögens bedarf es einer
Dreiviertelsmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§20 Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 28.02.2009 genehmigt und ersetzen
diejenigen von 1998.